Art. 112 BV

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
  1. a. Die Versicherung ist obligatorisch. abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3 Die Versicherung wird finanziert:
  1. a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
  2. b. durch Leistungen des Bundes.
4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 06.08.2010 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 17.09.2012 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Art. 1 Abs. 1 FlüB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31
    · 26.11.2009 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Heimdefinition
    · 26.06.2013 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall
    · 23.06.2005 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Invalideneinkommen; Abzug vom Tabellenlohn
    · 08.07.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.04.2011 · 10 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern 2005
    · 18.03.2008 · 5 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 21.06.2017 · 2 Zitierungen

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