Sachverhalt
Der 1974 geborene Versicherte reiste 1992 in die Schweiz ein und war im Baugewerbe tätig. Nach einem Unfall im Februar 2018 mit Knieverletzung meldete er sich im August 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach ihm mit Verfügung vom 9. November 2022 ab Februar 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2022 – unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % – eine Rente von 54 % einer ganzen IV-Rente zu.
Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses hiess die Beschwerde gut und sprach ihm ab Juni 2022 eine Rente von 59 % einer ganzen IV-Rente zu, wobei es in Abweichung von der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % gewährte.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Es rügte insbesondere eine Verletzung der vom Verordnungsgeber erlassenen Regeln zum Abzug vom Tabellenlohn sowie Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Anspruchsbeginn und dem Zeitpunkt der Rentenherabsetzung.
Erwägungen
1. Rechtsgrundlagen und Delegationsrahmen Die Bemessung des Invaliditätsgrades richtet sich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG. Der Bundesrat ist ermächtigt, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben. Die bisherige Rechtsprechung kannte zwei zentrale Korrekturinstrumente: den Abzug vom Tabellenlohn und die Parallelisierung. Der Abzug vom Tabellenlohn diente der Berücksichtigung persönlicher und beruflicher Faktoren wie Alter, Dienstjahre oder Aufenthaltskategorie, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können.
2. Auslegung von Art. 26bis Abs. 3 IVV Die streitbetroffene Bestimmung sieht vor, dass bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger ein pauschaler Abzug von 10 % vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Das BSV vertritt die Auffassung, dass diese Regelung abschliessend sei und weitere Abzüge unzulässig seien. Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 3. November 2021 den Delegationsrahmen überschreitet, da er die bisherige Rechtsprechung zum Abzug vom Tabellenlohn in weiten Teilen ignoriert und keine ausreichende Kompensation für die vielfältigen Fallkonstellationen bietet.
3. Gesetzgeberische Absicht und Materialien Die Gesetzesmaterialien zur Revision des IVG zeigen, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung grundsätzlich beibehalten wollte. Die Botschaft zur Gesetzesrevision betont, dass die bisherige Praxis in die Verordnung übernommen werden sollte. Die Verwendung des bestimmten Artikels in Art. 28a Abs. 1 IVG («die Korrekturfaktoren») deutet darauf hin, dass der Bundesrat an die bisherige Rechtsprechung anknüpfen sollte. Eine abschliessende Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn war damit nicht intendiert.
4. Systematische und teleologische Auslegung Die Einheit der Rechtsordnung erfordert eine harmonisierte Anwendung der Invaliditätsbemessung in allen Sozialversicherungszweigen. Eine abschliessende Regelung in der IVV würde zu unterschiedlichen Ergebnissen…