Art. 26bis IVV
Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
2 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Abs. 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Abs. 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Abs. 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
3 Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Abs. 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Invalideneinkommen; Abzug vom Tabellenlohn220 Zitierungen
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2Rentenzuschlag bei Frühinvalidität4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Einkommensvergleich; Invalidenrente)38 Zitierungen
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Unfallversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich, Invalideneinkommen)34 Zitierungen
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Invalidenversicherung31 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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