Erwägungen

Der 1989 geborene Beschwerdeführer [A.] absolvierte 2008 die Matura und begann 2009 ein Informatikstudium, das er 2012 abbrach. Am 6. August 2012 begann er eine zweijährige Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ, die er am 5. August 2014 erfolgreich abschloss. Am 1. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle ihre Leistungen ein. Am 16. Juni 2016 meldete sich [A.] bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Nach einer Rückenmarkoperation im Dezember 2016 und verschiedenen Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle sprach diese ihm ab 1. Februar 2018 einen Assistenzbeitrag und ab 1. Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Am 31. Juli 2021 schloss [A.] eine vom 12. August 2019 bis 31. Juli 2021 dauernde Ausbildung zum Kaufmann EFZ ab und trat ab 1. August 2021 zu 50 % eine kaufmännische Stelle an.

Erwägungen

Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers wie folgt festgelegt: - Vom 1. Januar bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine Viertelrente - Vom 1. August bis 31. Oktober 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente - Vom 1. bis 30. November 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente Das Bundesgericht bestätigt diese Festlegung mit Ausnahme eines offensichtlichen Verschreibens im Urteilsdispositiv, das dahingehend korrigiert wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 30. November 2021 Anspruch auf eine…