Erwägungen
Die 1981 geborene B. leidet an einer spinalen Muskelatrophie Typ II (Kugelberg-Welander), welche zu einer Parese der unteren Extremitäten und einer Kraftminderung der oberen Extremitäten führt. Die Invalidenversicherung anerkannte ein Geburtsgebrechen und übernahm unter anderem die Mehrkosten für die Erlangung der Maturität sowie für das spätere Studium der Mathematik und die Absolvierung des höheren Lehramtes. Seit August 2008 arbeitet B. in einem Teilpensum als Mathematiklehrerin. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihr unter der gutachtlich abgestützten Annahme, sie sei als Lehrerin zu höchstens 50 Prozent arbeitsfähig, für die Zeit nach Abschluss der beruflichen Ausbildung (ab Juli 2007) eine halbe Invalidenrente zu.
B. erhob Beschwerde gegen die Höhe der Invalidenrente und beantragte die Erhöhung um einen Drittel gemäß Art. 37 Abs. 2 IVG. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, unter welchen Umständen B., deren Vollzeitstudium über das vollendete 25. Altersjahr hinaus angedauert hat und die nach Abschluss ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung dauerhaft teilerwerbsunfähig ist, sich auf Art. 37 Abs. 2 IVG berufen kann.
Das Gericht stellte fest, dass unter "Eintritt der Invalidität" im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente) zu verstehen ist. Eine Erhöhung des Mindestansatzes der Vollrente nach Art. 37 Abs. 2 IVG wäre nur begründet, wenn B. aufgrund eines behinderungsbedingten Rückstandes in der beruflichen Ausbildung bis spätestens…