Art. 37 IVG

Höhe der Invalidenrenten

1 Die Höhe der Invalidenrenten entspricht der Höhe der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
1bis Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 AHVG sinngemäss.
2 Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1 /3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rentenzuschlag bei Frühinvalidität
    · 21.11.2011 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung
    · 28.12.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 34 UVG, Art. 32 Abs. 5 UVV, Art. 33 Abs. 2 UVV. - Bei Komplementärrenten ist die Teuerungszulage allein auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente der Unfallversicherung festzusetzen…
    · 25.08.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenrente
    VSBES.2020.140
    · 26.05.2020 · 3 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Taggeld)
    · 01.02.2017 · 3 Zitierungen
  • Invalidenrente
    VSBES.2020.139
    · 28.11.2011 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.