Sachverhalt

S. C., geboren am 24. März 1963, war bei der Gesellschaft T. AG beschäftigt und obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 4. Mai 1987 verletzte er sich schwer an der rechten Hand, indem er sie in eine Krempelmaschine einklemmte, was zur vollständigen oder teilweisen Amputation mehrerer Finger führte. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und zahlte Taggelder. Am 4. Februar 1991 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine weitere medizinische Behandlung mehr erforderlich sei und die Taggelder Ende März 1991 eingestellt würden. Durch Verfügung vom 25. April 1991 gewährte sie ihm ab 1. April 1991 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 75% bis Ende März 1993 und 50% ab 1. April 1993, basierend auf einem versicherten Jahreseinkommen von CHF 40'730.--. Da der Versicherte seit 1. Mai 1988 eine volle Invalidenrente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und ab 1. August 1989 eine Kinderrente bezog, wurde ihm eine Zusatzrente von CHF 335.-- pro Monat zugesprochen. Zudem erhielt er eine Integritätsentschädigung von CHF 32'640.--.

Erwägungen

Der Streitpunkt betrifft die Berechnung der Teuerungszulage auf der Zusatzrente. Gemäß Bundesgericht: - Die Teuerungszulage ist auf der Zusatzrente und nicht auf der Grundrente der Unfallversicherung festzulegen. Dies ergibt sich aus der Auslegung von Art. 32 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 UVV, wonach die Teuerungszulagen auf der Zusatzrente berechnet werden. - Würde die Teuerungszulage auf der Grundrente statt auf der Zusatzrente gewährt, käme es zu einer Doppelindexierung des Teils der Rente, der die…