Art. 34 UVG

1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.
2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 34 UVG, Art. 32 Abs. 5 UVV, Art. 33 Abs. 2 UVV. - Bei Komplementärrenten ist die Teuerungszulage allein auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente der Unfallversicherung festzusetzen…
    · 25.08.1993 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente
    · 08.04.2009 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung vom 9. Dezember 1996: Anpassung an die Teuerung. - Für die Teuerungsanpassung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente und nicht d…
    · 27.11.2001 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 23.07.1997 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente
    · 22.10.2010 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Komplementärrente; Anrechnung von Anwaltskosten
    · 27.03.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unfallversicherung (Berufskrankheit, Hinterlassenenrente)
    · 22.10.2010 · 3 Zitierungen
  • 08.04.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Unfallversicherung
    · 25.09.2013 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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