Erwägungen

R. (geboren 1960) war ab 1982 bei K., Hotel D., als Hausbursche und später als Hilfskoch tätig und dadurch der Betrieblichen Altersvorsorge Wirte (BAV Wirte) angeschlossen. Am 22. April 1988 erlitt er einen schweren Verkehrsunfall und war in der Folge ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Die Basler-Versicherungs-Gesellschaft richtete ihm als obligatorische Unfallversicherung bis zum 28. Februar 1992 Taggeldleistungen und ab 1. März 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 75% eine UVG-Invalidenrente aus, beide Leistungen wegen Selbstverschuldens um 20% gekürzt. Von der Ausgleichskasse Wirte bezog er ab 1. April 1989 eine halbe einfache und ab 1. Februar 1990 eine ganze einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten.

Im Oktober 1993 beantragte R. gegenüber der BAV Wirte die Ausrichtung von Invalidenleistungen. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte dieses Begehren ab, weil die Leistungen der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung mehr als 90% des massgebenden Verdienstes erreichten.

Am 19. November 1994 reichte R. beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage ein mit dem Begehren, ihm die obligatorischen Leistungen für Invalidität zuzusprechen. Das Versicherungsgericht hiess die Klage gut und verpflichtete die BAV Wirte, dem Kläger Invalidenleistungen für die Jahre 1989 bis 1995 auszurichten.

Die BAV Wirte führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beschwerdegegner für die Jahre 1989 bis 1991 und 1993 sowie 1994 keinen Anspruch auf Invalidenleistungen habe.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte zunächst, was unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 zu verstehen ist. Es entschied, dass sich der Begriff auf das hypothetische Einkommen bezieht, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte.

Weiter führte das Gericht aus, dass die vom Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 BVV2 auf 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes festgelegte Grenze für die Überentschädigungsberechnung als gesetzmässig erachtet wird.

Hinsichtli…