Art. 34 BVG
Höhe der Leistung in besonderen Fällen
1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich:
- a. wenn das nach Artikel 24 Abs. 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
- b. wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung60 Zitierungen
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254 Zitierungen
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3Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung46 Zitierungen
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4Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. -…34 Zitierungen
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5Art. 24 BVV 2: Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge27 Zitierungen
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6Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 1 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung25 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen30.12.2010 · 3 Zitierungen
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Unfallversicherung (Überentschädigung)2 Zitierungen
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2 Zitierungen23.07.2008 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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