Art. 34 BVG

Höhe der Leistung in besonderen Fällen

1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich:
  1. a. wenn das nach Artikel 24 Abs. 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;
  2. b. wenn der Versicherte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles nach diesem Gesetz bereits eine Invalidenrente bezieht oder eine Invalidenleistung bezogen hat.
2 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung
    · 28.04.2000 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 23.07.1997 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung
    · 28.12.2000 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. -…
    · 30.06.1997 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 24 BVV 2: Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge
    · 16.07.1998 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 1 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung
    · 31.08.1990 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 30.12.2010 · 3 Zitierungen
  • Unfallversicherung (Überentschädigung)
    · 28.03.2013 · 2 Zitierungen
  • 23.07.2008 · 2 Zitierungen

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