Sachverhalt

Der Streitfall betrifft den Anspruch auf Invalidenleistungen gemäß BVG. Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer ab November 1990 Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat. Die kantonale Instanz hat die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, Leistungen ab November 1990 zu erbringen, verneint, da die Leistungen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung 90% des mutmaßlichen Verdienstausfalls des Versicherten übersteigen würden. Während die kantonale Instanz, die Vorsorgeeinrichtung und das BSV davon ausgehen, dass das Einkommen aus einer selbstständigen Nebentätigkeit nicht zum mutmaßlichen Verdienstausfall gehört, vertritt der Beschwerdeführer das Gegenteil.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass nach einer am Wortlaut, der Systematik und den Zielen des Gesetzes und der Verordnung orientierten Auslegung der mutmaßliche Verdienstausfall im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 auch nicht versicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst. Diese Auslegung ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV und IV darauf abzielt, den gewohnten Lebensstandard angemessen zu erhalten. Es ist daher gerechtfertigt,…