Art. 51 UVV
Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen
1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
2 Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.
4 In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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138 Zitierungen
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2Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 3b)20 Zitierungen
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3Art. 16 Abs. 3, Art. 40 UVG: Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen16 Zitierungen
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4Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. -…11 Zitierungen
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5Überentschädigungsberechnung8 Zitierungen
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6Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen22.10.2013 · 5 Zitierungen
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5 Zitierungen07.06.2013 · 5 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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