Art. 51 UVV

Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen

1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.
2 Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
3 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet.
4 In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 08.11.1991 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bemerkungen de lege ferenda (Erw. 3b)
    · 06.07.1989 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 16 Abs. 3, Art. 40 UVG: Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen
    · 19.05.2000 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2 - Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen. -…
    · 30.06.1997 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Überentschädigungsberechnung
    · 22.10.2013 · 8 Zitierungen
  6. 6
    Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung
    · 28.04.2000 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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