Erwägungen
Otto S., Jahrgang 1917, arbeitete auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters noch teilweise und war damit bei den Waadt-Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Januar 1985 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung des Schultergelenks, die ihn seither daran hindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Waadt-Versicherungen sprachen Otto S. zwar Taggelder und eine Integritätsentschädigung zu, verneinte aber seinen Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung, da die ihm seit 1982 zustehende Ehepaar-Altersrente der AHV von jährlich Fr. 23'328.-- bereits 90% seines versicherten Verdienstes übersteige und sich somit aus der Differenzberechnung gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG keine Komplementärrente ergebe.
Otto S. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Waadt-Versicherungen zurück, da es der Ansicht war, bei der Berechnung der Komplementärrente für teilerwerbstätige Altersrentner dürften nur Leistungen aufgrund desselben Ereignisses bzw. mit gleicher wirtschaftlicher Funktion miteinander verglichen werden.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern auf. Es führte aus, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 2 UVG von Bedeutung sei, dass im Gesetzestext generell von "der Rente der IV oder der AHV" die Rede ist, ohne deren Anrechenbarkeit in irgendeiner Weise zu beschränken. Ebenso spreche Art. 31 Abs. 4 UVG, der die gleiche Frage bei der Komplementärrente für Hinterlassene regelt, generell und uneingeschränkt von "den Renten der AHV oder der IV". Daher sind die Renten der AHV oder der IV grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Das Gericht führte weiter aus, dass der Bundesrat aufgrund der Delegationsnorm in Art. 20 Abs. 3 UVG befugt war, in den Art. 31 und 32 UVV Sonderregelungen für die Berechnung der Komplementärrenten zu erlassen. Diese…