Erwägungen
Der Fall betrifft eine Teilinvalidenrente der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) Wirte. Die Beschwerdegegnerin W. erlitt 1990 einen Unfall und wurde zu 50% invalid. Die BAV Wirte sprach ihr ab 1993 eine "Komplementär-Rente" von monatlich 79 CHF zu, berechnete diese aber unter Berücksichtigung der Renten der Invalidenversicherung (IV) und Unfallversicherung, sodass die Rente gekürzt wurde.
W. klagte gegen die Kürzung, und das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage teilweise statt. Die BAV Wirte erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, dass W. kein Anspruch auf Invalidenleistungen zustehe.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der BAV Wirte ab. Es entschied, dass bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge nur effektiv erzielte, nicht aber zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen sind.
Das Bundesgericht begründete dies wie folgt
- Der klare Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 sieht nur die Anrechnung effektiv erzielter, nicht aber zumutbarerweise erzielbarer Erwerbseinkommen vor.
- Aus den Materialien zur Verordnung geht hervor, dass der Verordnungsgeber bewusst nur effektiv erzielte Einkommen anrechnen wollte.
- Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der die Anrechnung zumutbarer Einkommen erfordern würde, besteht nicht. Die verschiedenen Sozialversicherungszweige haben unterschiedliche Regelungen…