Erwägungen

In diesem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts ging es um die Berechnung der Überentschädigung gemäß Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung und Renten der Invalidenversicherung.

Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft als Beschwerdeführerin stritt mit M. und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug über die korrekte Berechnungsmethode der Überentschädigung. Während die Versicherungsgesellschaft den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz der Leistungen vertrat, argumentierte die Beschwerdegegnerin für eine Globalrechnung ab Unfalldatum.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für die Ermittlung der Überentschädigung gemäß Artikel 40 UVG eine Globalrechnung im Sinne der zu Artikel 74 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KUVG) ergangenen Rechtsprechung vorzunehmen ist. Dabei ist der Beginn der Berechnungsperiode auf den Beginn des Taggeldanspruchs festzusetzen.

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass bei der Festsetzung des mutmaßlich entgangenen Verdienstes gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die aus der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit effektiv erzielten Einkünfte in Abzug zu bringen sind, nicht jedoch hypothetische Einkommen, die der Versicherte bei zumutbarer Ausnützung der verbleibenden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hätte erzielen können.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass der Zweck von Artikel 40 UVG darin besteht, einen Versicherten, der aus dem gleichen Ereignis Leistungen mehrerer Sozialversicherungen bezieht, finanziell nicht besser zu stellen,…