Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [B.] , geboren 1946, erlitt am 2. Februar 2000 einen Verkehrsunfall und bezog daraufhin Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (SUVA). Am 20. Februar 2003 verstarb ihr Ehemann, woraufhin ihr eine Witwenrente der AHV zugesprochen wurde. Die IV-Stelle Bern sprach [B.] ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Die SUVA berechnete daraufhin eine Komplementärrente, indem sie den vollen Betrag der Invalidenrente der IV bei der Berechnung berücksichtigte. [B.] erhob Beschwerde gegen diese Berechnung und verlangte, dass nur die Differenz zwischen der Invalidenrente und der Witwenrente bei der Komplementärrentenberechnung zu berücksichtigen sei.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG grundsätzlich der volle Betrag der Invalidenrente der IV bei der Berechnung der Komplementärrente zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme sieht Art. 32 Abs. 2 UVV nur für den Fall vor, dass die Invalidenrente der IV nach dem Unfall erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV…