Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, welche Sozialversicherungsleistungen bei der Berechnung der Überentschädigung nach Art. 40 UVG zu berücksichtigen sind. Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vertreten die Ansicht, dass der Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung anstelle des Unfallversicherers Taggelder ausrichtete, von der Überversicherungsberechnung auszuklammern sei. Die Beschwerdegegnerin spricht sich hingegen für eine Globalrechnung ab dem Unfalldatum aus.

Das kantonale Gericht hat entschieden, dass die gesamte Periode, in der die Invalidenversicherung aufgrund von Art. 16 Abs. 3 UVG und Art. 25bis IVG Leistungen anstelle des Unfallversicherers erbracht hat, in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen sei, da der gesetzliche Anspruch nach UVG lediglich durch die Leistungen der Invalidenversicherung abgelöst und überdeckt worden sei.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird argumentiert, dass Art. 16 Abs. 3 UVG den Unfallversicherer ausdrücklich von seiner Leistungspflicht befreie und während der Zeit der Taggeldzahlungen durch die Invalidenversicherung weder ein Leistungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherer bestehe noch von diesem Leistungen erbracht worden seien. Anknüpfungspunkt für eine globale Überversicherungsberechnung nach Art. 40 UVG könnten daher nur effektive Bezugsperioden von Leistungen nach diesem Gesetz bilden.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Ermittlung der Überentschädigung gemäß Art. 40 UVG eine Globalrechnung vorzunehmen ist, die den gesamten Zeitraum ab Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung umfasst.

Art. 16 Abs. 3 UVG befreit den Unfallversicherer zwar von seiner Leistungspflicht, solange…