Art. 8 BVG
Koordinierter Lohn
1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken . Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.
2 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.
3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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119 Zitierungen
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2Anrechnung der Leistungen der Sozialversicherungen auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Art. 42 und 43 aUVG; Art. 52 aIVG und Art. 48ter ff. aAHVG; Art. 16 und 72 ff5 Zitierungen
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3Sicherstellung gesetzlicher Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen3 Zitierungen
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4Provisorische Rechtsöffnung; Begriff der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG)3 Zitierungen
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5Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen2 Zitierungen
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6Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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