Erwägungen

Am 22. Oktober 1994 erlitt A. bei einem Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma. Er bezieht seither eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und Kinderrenten. Die Unfallversicherung sprach ihm ab 1997 eine Invalidenrente zu. A. verklagte die verantwortliche Versicherungsgesellschaft X. auf Schadenersatz. Das Obergericht des Kantons Luzern verpflichtete X., A. einen Betrag von Fr. 273'027.40 nebst Zinsen zu bezahlen.

A. erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Zusprechung von insgesamt Fr. 635'942.- nebst Zins. Die Versicherungsgesellschaft und das Obergericht beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses massgebend ist. Daher kommen vorliegend die damals geltenden Koordinationsregeln der einzelnen Sozialversicherungsgesetze zur Anwendung.

Das Bundesgericht hält fest, dass eine Überentschädigung des Geschädigten vermieden werden soll. Dafür sind die Leistungen Dritter nur dann anzurechnen, wenn sie ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind. Eine Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen, die nicht auf den gleichen Zeitraum wie der Schaden entfallen, ist nicht zulässig, da es an der erforderlichen zeitlichen Kongruenz fehlt.

Bezüglich der Anrechnung von…