Art. 7 BVG

Mindestlohn und Alter

1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
2 Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 4 Abs. 1 IVG
    · 25.04.1994 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen
    · 18.02.2003 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht
    · 27.10.2008 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege
    · 23.08.1990 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen; Teilinvalidität
    · 25.11.2010 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Altersleistung
    · 20.02.2015 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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