Erwägungen

P. (geboren 1967) arbeitete vom 1. Juni 2001 bis Ende September 2004 als Angestellte bei der Firma X. Sie war während dieser Zeit nicht bei der Vorsorgestiftung Z. im Rahmen der beruflichen obligatorischen Vorsorge versichert, da sie den Mindestlohn nach BVG nicht erreicht haben soll. Mit Klage vom 9. Juli 2007 beantragte P., die Firma X. sei zur Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die berufliche Vorsorge in Höhe von Fr. 1'294.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2004 zu verpflichten.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte Beschwerde mit dem Antrag, die Firma X. sei zu verpflichten, die aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für die Zeitspanne vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2004 geschuldeten Beiträge der beruflichen Vorsorge zugunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 1'998.70 an die Vorsorgestiftung Z. zu überweisen. P. führte ebenfalls Beschwerde mit dem Antrag, die Firma X. sei zu verpflichten, ihr Beiträge an die berufliche Vorsorge im Gesamtbetrag von Fr. 1'294.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2004 an die Vorsorgestiftung Z. zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerden gutgeheissen. Es kam zum Schluss, dass die Klägerin bewusst den Arbeitgeber eingeklagt und die Bezahlung der Beiträge, nicht jedoch die Austrittsleistung verlangt hat. Daher ist der Arbeitgeber im vorliegenden Prozess passiv legitimiert.

Das Bundesgericht hat den Sachverhalt ergänzt und festgestellt, dass die Klägerin…