Erwägungen
B. (geboren 1940) arbeitete seit Oktober 1975 im Teilzeitverhältnis bei der Migros-Genossenschaft und gehörte damit der Migros-Pensionskasse (Pensionskasse) an. Ab 24. Juli 1990 war sie wegen eines Rückenleidens vollständig arbeitsunfähig.
Die Invalidenversicherungs-Kommission ermittelte aufgrund der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 52%, wobei sie B. zu 60% als Erwerbstätige und zu 40% als Hausfrau einstufte. Daraufhin sprach die Ausgleichskasse Migros B. rückwirkend ab 1. Mai 1990 eine halbe Invalidenrente zu.
Die Pensionskasse teilte B. mit, sie werde aufgrund der reglementarischen Bestimmungen ab 1. Juni 1991 eine Teilinvalidenrente von 50% ausrichten. B. vertrat jedoch die Auffassung, sie habe Anspruch auf eine volle Invalidenrente, da für die Pensionskasse einzig die Invalidität im erwerblichen Bereich von 70% massgebend sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad sich auf die Invalidität im erwerblichen Bereich beschränkt. Eine Invalidität, die nicht auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beruht, kann für die berufliche Vorsorge nicht massgebend sein.
Für die Bemessung der Invalidität ist daher grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad massgebend, der für den…