Erwägungen

N. (geboren 1963) war als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Bundesbehörde in einem Pensum von 50 % tätig und für die berufliche Vorsorge im Kernplan der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert. Zusätzlich war er in einem Pensum von rund 20 % als Lehrbeauftragter an der Universität X. und zu etwa 30 % als ausserordentlicher Professor an der Universität Y. tätig, wobei er auch in diesen Anstellungen obligatorisch für die berufliche Vorsorge versichert war.

Im September 2003 erkrankte N. an einem Augenleiden, welches zu einer massiven Einschränkung der Sehfähigkeit führte. Aus gesundheitlichen Gründen musste er die Arbeit bei der Bundesbehörde im März 2005 aufgeben, konnte die beiden anderen Tätigkeiten jedoch dank Hilfsmitteln und Unterstützung Dritter weiterführen. Die IV-Stelle Bern sprach N. ab 1. März 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu.

N. ersuchte daraufhin die PUBLICA um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Die PUBLICA setzte die monatliche Invalidenrente ab 1. März 2006 auf Fr. 1'509.95 fest, basierend auf einem Beschäftigungsgrad von 50 %, einem Invaliditätsgrad von 50 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 60'905.-. N. erhob Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Antrag, die PUBLICA sei zu verpflichten, ihm ab 1. März 2006 anstelle einer halben eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der PUBLICA ab. Es knüpfte an seine Rechtsprechung in BGE 129 V 132 an, wonach bei mehreren nebeneinander ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeiten von einer mehrfachen Versicherungspflicht auszugehen ist. Wird eine dieser Tätigkeiten invaliditätsbedingt aufgegeben, ist allein die Pensionskasse des Arbeitgebers, mit dem das Anstellungsverhältnis beendet wurde, verpflichtet, eine…