Erwägungen
Die 1959 geborene F. war seit dem 15. Januar 1990 zu 50% beim Verein H. als Sekretärin/Buchhalterin angestellt. Gleichzeitig war sie ab dem 2. September 1991 ebenfalls zu 50% beim Verein A. als Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens tätig. Letztere Tätigkeit gab sie per 31. Dezember 1996 aus gesundheitlichen Gründen auf, während sie die Beschäftigung beim Verein H. mit einem Pensum von 50% fortsetzte.
Mit Verfügung vom 7. November 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell-Ausserrhoden F. für die Zeit ab 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 55%) zu. Die Pensionskasse des Vereins A. richtete ihr seit dem 15. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente aus, berechnetet auf dem bei ihr versicherten Verdienst aus der 50%-Anstellung. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Vorsorgeeinrichtung des Vereins H.) lehnte jedoch einen Rentenanspruch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass F. bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert war, da sie zwei gleichwertige Tätigkeiten ausübte und in jedem Arbeitsverhältnis den Mindestlohn gemäss Art. 7 und 9 BVG überstieg.
Das Bundesgericht verneinte die Leistungspflicht der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und verpflichtete stattdessen die Pensionskasse des Vereins A., F. eine volle Invalidenrente auszurichten. Dies, da F. beim Verein H. weiterhin zu 50% angestellt…