Erwägungen
A., geboren am 21. Februar 1953, war bei der Sammelstiftung Swiss Life für die berufliche Vorsorge als Angestellter von C. versichert. Am 19. September 2011 teilte er dieser Stiftung mit, dass er bei seinem Renteneintritt die Hälfte seines Altersguthabens als Kapital beziehen möchte. Bei der Übernahme des Arbeitgebers durch B. AG trat er zum 1. Januar 2012 in die Vorsorgestiftung der B. AG (im Folgenden: die Stiftung) ein. Auf Antrag des Versicherten oder seines Anwalts lehnte die Stiftung mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 die Möglichkeit einer Teilkapitalauszahlung ab. A. war auch bei der Stiftung für die vorzeitige Pensionierung im Hauptbaugewerbe (FAR-Stiftung) für die Zusatzvorsorge versichert. Er beendete seine Erwerbstätigkeit Ende Februar 2013 und bezieht seitdem eine "Übergangsrente" der FAR-Stiftung; diese leistet auch eine jährliche "BVG-Sparbeitragsleistung". Zum gleichen Zeitpunkt übertrug die Vorsorgestiftung das Altersguthaben von A. an die BVG-Auffangeinrichtung.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Risiko "Alter" Ende Februar 2013 mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit von A. eingetreten ist. Obwohl die FAR-Stiftung eine Übergangsrente zahlt und das Altersguthaben des Versicherten weiter äufnet, ändert dies nichts daran, dass der…