Art. 47 BVG
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
1 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Abs. 3 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Altersleistung3 Zitierungen
-
2Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).1 Zitierungen
-
3Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des 580 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
SB.2013.001613 Zitierungen02.04.2014 · 3 Zitierungen
-
SB.2007.000302 Zitierungen22.08.2007 · 2 Zitierungen
-
1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.