Erwägungen

[L.], Jahrgang 1946, war bei der Versicherung X. tätig und bei der Vorsorgeeinrichtung der Versicherungs-Gruppe X. berufsvorsorgeversichert. Am 29. Oktober 1997 kündigte er sein Arbeitsverhältnis bei der Versicherung X. mit Wirkung per Ende Februar 1998 und beantragte die Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens unter Hinweis darauf, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehme. Am 27. Januar 1998 überwies die Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung im Betrag von Fr. 251'147.65 auf das Konto von L.

Mit Teil-Urteil vom 28. März 2001 schied das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die am 18. März 1988 zwischen [L.] und [M.] geschlossene Ehe und legte fest, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien. Mit Bezug auf die Frage, ob [M.] für die durch die Vorsorgeeinrichtung am 27. Januar 1998 an [L.] ausgerichtete Barauszahlung gestützt auf Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung zustehe, wurde das Verfahren sistiert, bis das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden über die Rechtmässigkeit der Barauszahlung rechtskräftig entschieden habe.

Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung mit Entscheid vom 27. August 2003, an die Pensionskasse von [M.] den Betrag von Fr. 120'278.85 nebst Zinsen zu bezahlen. In der Begründung führte es aus, die Vorsorgeeinrichtung vermöge nicht nachzuweisen, dass [M.] der Barauszahlung zugestimmt habe; die Barauszahlung sei daher ungültig und werde gegenüber der Ehegattin so behandelt, wie wenn sie nicht aus dem Kreislauf der 2. Säule ausgeschieden sei.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 forderte die Vorsorgeeinrichtung [L.] auf, ihr den Betrag von Fr. 131'878.85 zurückzuzahlen, da es sich dabei um einen Teil der ihm bar ausbezahlten Austrittsleistung handle. Die Zahlung unterblieb.

Am 9. Juli 2004 erhob die Vorsorgeeinrichtung beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage mit dem Rechtsbegehren, [L.] sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 251'147.65 nebst Zinsen, eventuell den Betrag von Fr. 131'878.85 nebst Verzugszinsen seit 8. März 2004 zu bezahlen. In Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht [L.], der Vorsorgeeinrichtung den Betrag von Fr. 251'147.65 zuzüglich Zins zu 5 % ab 16. Februar 2004 auf Fr. 131'878.85 und Zins zu 5 % ab 9. Juli 2004 auf Fr. 251'147.65 zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte gemäss Art. 73 BVG fällt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

Vor dem Inkrafttreten von Art. 35a BVG am 1. Januar 2005 beurteilte sich die Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach den Kassenreglementen und subsidiär nach Art. 62 ff. OR.

Das bloße Fehlen der Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG für eine Barauszahlung berechtigt die…