Art. 5 FZG
Barauszahlung
1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
- a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
- b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.
3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern…58 Zitierungen
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2Art. 97 ff52 Zitierungen
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3Art. 122 und 141 f. ZGB33 Zitierungen
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4Berufungsfähigkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 50 Abs. 1 OG); Entschädigungsanspruch bei Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB)31 Zitierungen
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5Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).26 Zitierungen
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6Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staatssteuer 2011 (Verfahren 2C_248/2015) direkte Bundessteuer 2011 (Verfahren 2C_249/2015)36 Zitierungen
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Staats- und Bundessteuer 200328 Zitierungen
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Kantons- und Gemeindesteuern 200914 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.