Art. 5 FZG

Barauszahlung

1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
  1. a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
  2. b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.
3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern…
    · 29.01.2002 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 97 ff
    · 10.10.2003 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 122 und 141 f. ZGB
    · 08.04.2003 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berufungsfähigkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 50 Abs. 1 OG); Entschädigungsanspruch bei Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
    · 23.07.2001 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).
    · 22.01.2007 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall
    · 24.04.2003 · 20 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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