Sachverhalt
H. und G. haben am 18. Oktober 1979 geheiratet. Durch Urteil des Bezirksgerichts I. vom 6. Oktober 2000 wurde ihre Ehe geschieden (Rechtskraft am 1. Februar 2001), und im Dispositiv Ziffer 5 wurde festgestellt, dass die Vorsorgegelder nicht zu teilen sind. Auf Beschwerde hat das Kantonsgericht Graubünden in Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 12. Juni 2001 festgestellt, dass die beiden Parteien gemäss BVG je einen Anspruch auf 50% der vom anderen Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistung haben.
Nach Rückweisung der Sache durch das Kantonsgericht Graubünden hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 3. Juni 2002 die Pensionskasse A. angewiesen, Fr. 46'136.- an die Vorsorgeeinrichtung B. von H. zu überweisen (Dispositiv Ziffer 1b). Gleichzeitig hat es die Vorsorgeeinrichtung B. angewiesen, Fr. 759.50 und Fr. 6'269.50 zugunsten von G. an die Pensionskasse A. zu überweisen (Dispositiv Ziffer 2b).
Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen erachtet, dass die Vorinstanz Art. 122 Abs. 2 ZGB verletzt hat, indem sie die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen angewiesen hat, jeweils die Hälfte ihrer Austrittsleistungen an die andere Partei zu überweisen. Zu Recht sieht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darin eine Verletzung von Art. 122 Abs. 2 ZGB, die das Vorsorge-Gericht bei der Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG zu beachten hat. Mit der in Art. 122 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Lösung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass ohne zwingende Notwendigkeit grössere Beträge übertragen werden müssen, was entsprechende Kosten verursacht.
Im vorliegenden Fall beträgt die massgebliche Austrittsleistung der Ehefrau Fr. 92'272.- und diejenige des…