Art. 15 BVG
Altersguthaben
1 Das Altersguthaben besteht aus:
- a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
- b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
- c. den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Abs. 6;
- d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Abs. 2 FZG überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
- e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Abs. 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2 Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
3 Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4 Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 122 und 141 f. ZGB26 Zitierungen
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2Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung19 Zitierungen
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3Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG17 Zitierungen
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4Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 3116 Zitierungen
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5Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich14 Zitierungen
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6Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge4 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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