Art. 15 BVG

Altersguthaben

1 Das Altersguthaben besteht aus:
  1. a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
  2. b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
  3. c. den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Abs. 6;
  4. d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Abs. 2 FZG überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
  5. e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Abs. 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2 Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
3 Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4 Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 122 und 141 f. ZGB
    · 08.04.2003 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung
    · 16.05.2012 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG
    · 28.12.2005 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31
    · 28.04.2006 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich
    · 12.03.2004 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung
    · 16.03.2009 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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