Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, wie das überobligatorische Altersguthaben einer Vorsorgeeinrichtung in den Jahren 2001 und 2002 zu verzinsen ist. Die Personalvorsorgestiftung der Bank X. AG (Beschwerdeführerin) vertrat die Auffassung, dass in diesen Jahren keine Verzinsung des überobligatorischen Teils des Altersguthabens geschuldet sei, während der Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes von 4% verlangten.
Das Bundesgericht musste entscheiden, wie das Reglement der Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf die Verzinsung des überobligatorischen Altersguthabens auszulegen ist. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob das Reglement eine Regelung zur Verzinsung dieses Teils des Altersguthabens enthält oder ob eine Vertragslücke vorliegt, die vom Gericht zu ergänzen ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zwar keine ausdrückliche Regelung zur Verzinsung des überobligatorischen Altersguthabens enthält, dies aber bewusst so gewollt war. Gemäss der Auslegung des Bundesgerichts wollte der Stiftungsrat die Frage der Verzinsung dieses Teils des Altersguthabens separaten Beschlüssen vorbehalten und entsprechend der Kapitalmarktlage jeweils im Laufe des Jahres festlegen.
Angesichts der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung in den Jahren 2001 und 2002, in denen praktisch kein Vermögensertrag erzielt werden…