Art. 16 FZG
Ansprüche im Leistungsprimat
1 Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen.
2 Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet: versicherte Leistungen × anrechenbare Versicherungsdauer mögliche Versicherungsdauer
3 Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Abs. 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden.
4 Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Beitragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge.
5 Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit dem reglementarischen Referenzalter .
6 Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind im Reglement tabellarisch darzustellen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 97 ff5 Zitierungen
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2Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat0 Zitierungen
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3IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 120 Zitierungen
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4Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 310 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge1 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge1 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.20250 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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