Art. 16 FZG

Ansprüche im Leistungsprimat

1 Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Barwert der erworbenen Leistungen.
2 Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet: versicherte Leistungen × anrechenbare Versicherungsdauer mögliche Versicherungsdauer
3 Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Abs. 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden.
4 Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Beitragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge.
5 Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit dem reglementarischen Referenzalter .
6 Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind im Reglement tabellarisch darzustellen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 97 ff
    · 10.10.2003 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Höhe der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat
    · 19.02.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12
    · 15.01.2008 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31
    · 28.04.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 12.05.2010 · 1 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 15.01.2008 · 1 Zitierungen
  • Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025
    · 06.01.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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