Erwägungen
Der 1952 geborene H. arbeitete vom 1. Juli 1986 bis 31. Januar 1996 bei der Bank X. und war dadurch bei der Vorsorgestiftung für das Personal der Bank X. (Vorsorgestiftung) vorsorgeversichert. Am 20. November 1996 stellte er ein Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Gesuch enthielt eine Unterschrift, die auf seine Ehefrau M. lautete und mit der sie sich mit der Barauszahlung einverstanden erklärte. Am 28. November 1996 überwies die Vorsorgestiftung die Austrittsleistung von insgesamt Fr. 226'480.20 auf ein Konto von H. Nach dem Tod von H. am 10. November 1998 erklärte M., dass die Unterschrift nicht von ihr stamme und der gemeinsame Haushalt per 1. Mai 1996 aufgelöst worden sei. Die Vorsorgestiftung verneinte daraufhin eine Leistungspflicht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Sozialversicherungsgerichte für die Beurteilung der Frage, ob während der Ehe eine gültige Barauszahlung durch die Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist, zuständig sind. Bei den Austrittsleistungen handelt es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen.
Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur in den in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich. Bei verheirateten Anspruchsberechtigten ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG).
Da im vorliegenden Fall die Unterschrift der Ehefrau auf dem Barauszahlungsgesuch…