Art. 169 ZGB

Wohnung der Familie

1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Familienwohnung (Art. 145 und 169 ZGB). 1. Eine im Zusammenhang mit Art. 169 ZGB stehende Rüge kann im Rechtsmittelverfahren nach dem 1. Januar 1988 vorgebracht werden, auch wenn die vor diesem Datum urteilenden kantona…
    · 17.11.1988 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Veräusserung der Wohnung der Familie. 1. Begriff der Wohnung der Familie und Folgen der fehlenden Zustimmung des Ehegatten, dem daran keine Rechte zustehen (E. 2). 2. Die Kündigung der Wohnung durch die Erbengemeinschaf…
    · 03.11.1992 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Eheschutz, Art. 169 ff
    · 10.12.1965 · 10 Zitierungen
  4. 4
    Betreibung auf Grundpfandverwertung; Bestellung von Schuldbriefen, welche die im Eigentum der Ehefrau stehende Familienwohnung belasten; Sicherungsübereignung, welche vom Ehemann nicht unterzeichnet ist
    · 10.11.2016 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 97 ff
    · 10.10.2003 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 72_II_55
    01.01.1946 · 7 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 24.06.2004 · 6 Zitierungen
  • Eheschutz
    · 24.08.2012 · 3 Zitierungen
  • 15.05.2012 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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