Erwägungen

In diesem Fall ging es um den Verbleib der Ehefrau in der Familienwohnung während des Scheidungsverfahrens. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 10'000 zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt des Auszugs sollte der Betrag auf CHF 7'000 reduziert werden. Zudem verlängerte das Obergericht die Frist für den Auszug der Ehefrau aus der Familienwohnung bis zum 31. Juli 1988.

Die Ehefrau erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht, da sie der Ansicht war, dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich Art. 169 ZGB, der den Schutz der Familienwohnung regelt, nicht berücksichtigt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass ein Ehegatte sich auch während des Scheidungsverfahrens auf Art. 169 ZGB berufen kann, um die Rechte an der Familienwohnung zu schützen. Allerdings verliert dieser Schutz seine Berechtigung, wenn der Ehegatte die Wohnung endgültig verlassen hat oder verlassen muss und keine Aussicht mehr besteht, dass die Ehegatten dort wieder zusammenleben werden.

Im vorliegenden Fall kam dem Entscheid über das Getrenntleben nach Art. 145 ZGB eine erhebliche Bedeutung im Hinblick auf Art. 169 ZGB zu. Auch wenn im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB noch keine konkrete Verfügung über die…