Art. 60 BVG
Aufgaben
1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2 Sie ist verpflichtet:
- a. Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
- b. Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
- c. Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
- d. die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
- e. die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
- f. zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Abs. 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Abs. 2 des FZG . Sie führt darüber eine besondere Rechnung.
6 Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fälligkeit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das nach Bekanntwerden eines nicht angemeldeten Arbeitsverhältnisses nachträglich begründet wird16 Zitierungen
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2Art. 97 ff12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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34 Zitierungen
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30 Zitierungen
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26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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