Erwägungen

Der 1960 geborene [A.] war bei der Stiftung B. (nachfolgend: Vorsorgestiftung) für die überobligatorische berufliche Vorsorge versichert. Als der Geschäftsbereich, in dem er tätig war, auf den 30. Juni 2010 in eine neu gegründete Gesellschaft ausgegliedert wurde, blieb [A.] bis zu seinem Austritt am 31. Mai 2013 bei der Vorsorgestiftung versichert. Gemäß Vorsorgeausweis vom 4. April 2013 betrug die Freizügigkeitsleistung per 31. Mai 2013 insgesamt Fr. 79'671.70. [A.] war damit nicht einverstanden und erhob Klage.

Erwägungen

Für die Berechnung des Barwertes der Austrittsleistung bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat gelten nur Vorsorgeleistungen, nicht aber die (Vor-)Finanzierung von solchen als "versicherte Leistungen" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 und 3 FZG. Die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung, welche der Überbrückung sowohl der AHV-Altersrente als auch einer Altersrente aus beruflicher Vorsorge dienen, sind "Überbrückungsrenten" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 lit. c FZG. Für die Frage, nach welchem System die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, ist nicht allein der zeitliche Aspekt maßgeblich; ebenso entscheidend ist, ob die entsprechenden Beiträge zu einer planmäßigen Äufnung von Deckungskapital führen.

Die "AHV-Rente" und die "PK-Ersatzrente" gemäß…