Art. 22 FZG
Grundsatz
Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122–124e des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern…136 Zitierungen
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2Art. 122 und 141 f. ZGB90 Zitierungen
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3Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung44 Zitierungen
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4Art. 97 ff40 Zitierungen
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5Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile bezüglich Vorsorgeregelung25 Zitierungen
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6Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung23 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge4 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge4 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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