Art. 22 FZG

Grundsatz

Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122–124e des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) geteilt; die Artikel 3–5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern…
    · 29.01.2002 · 136 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 122 und 141 f. ZGB
    · 08.04.2003 · 90 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung
    · 28.03.2006 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 97 ff
    · 10.10.2003 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile bezüglich Vorsorgeregelung
    · 11.03.2004 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung
    · 16.08.2006 · 23 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 06.12.2010 · 4 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 24.11.2009 · 4 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 26.05.2009 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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