Erwägungen

[P.] ist seit 1968 mit [Q.] verheiratet. [Q.] war von 1978 bis 1994 bei der ASGA Pensionskasse des Gewerbes (Beschwerdegegnerin) versichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertrug die Pensionskasse die Austrittsleistung in eine beitragsfreie Versicherung. Am 20. Oktober 1997 stellte [Q.] bei der Pensionskasse ein Gesuch um Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, welches auch die Unterschrift von [P.] enthielt. Daraufhin überwies die Pensionskasse dem [Q.] am 28. Oktober 1997 den Betrag von CHF 92'340.10 auf sein Konto in Spanien.

[P.] gelangte daraufhin an den Eheschutzrichter mit dem Antrag, die Bank in Spanien sei anzuweisen, ihr die Hälfte des ihrem Ehemann ausbezahlten Guthabens zu übertragen, da ihr Ehemann ihre Unterschrift auf dem Gesuch um Barauszahlung gefälscht habe. Am 10. Dezember 1998 leitete [P.] beim Vermittler des Kreises X. die Scheidungsklage ein und erstattete am 16. Dezember 1998 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Urkundenfälschung.

Am 12. März 1999 liess [P.] beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die Pensionskasse einreichen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Pensionskasse die Austrittsleistung von CHF 92'340.10 an ihren Ehemann zu Unrecht ausbezahlt habe. Ferner beantragte sie, das Scheidungsgericht solle bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung an ihre Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 73 BVG die Sozialversicherungsgerichte für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten zuständig sind, sofern die Streitigkeit den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft. Dies ist hier der Fall, da es um die Gültigkeit einer Barauszahlung einer Austrittsleistung geht.

Das Bundesgericht bejaht das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin, da die Frage der Gültigkeit der Barauszahlung für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Teil der Austrittsleistung im…