Art. 25a FZG

Verfahren bei Scheidung

1 Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Bei einem Verfahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gilt als Ort der Scheidung der Ort des Ergänzungsverfahrens (Art. 64 des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht).
2 Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern…
    · 29.01.2002 · 105 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 122 und 141 f. ZGB
    · 08.04.2003 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung
    · 16.08.2006 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile bezüglich Vorsorgeregelung
    · 11.03.2004 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 97 ff
    · 10.10.2003 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall
    · 24.07.2008 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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