Sachverhalt

H. und S. heirateten am 24. September 1976. S. war seit 1. Dezember 1981 bei der Pensionskasse E. berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Oktober 2003 bezog er aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Mit Urteil des Bezirksgerichts Y. vom 17. Juli 2006 wurde die Ehe geschieden und die hälftige Aufteilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge angeordnet. Nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses überwies das Bezirksgericht die Sache zu diesem Zwecke an das kantonale Versicherungsgericht. Das Versicherungsgericht wies die Klage jedoch ab, da zufolge Eintritts eines Vorsorgefalles vor der Ehescheidung die Teilung nicht vorgenommen werden könne. H. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Obwohl bei S. der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten war, ist das Scheidungsgericht an den im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden. Das Berufsvorsorgegericht hat die Teilung lediglich zu vollziehen. Dabei kann die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto des berechtigten (früheren) Ehegatten überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art.…