Art. 123 ZGB

Ausgleich bei Austrittsleistungen

1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2 Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 .

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 73 BVG. - Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern…
    · 29.01.2002 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge; Rechtsmissbrauchsverbot
    · 14.06.2007 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorsorgefall "Teilinvalidität"
    · 15.05.2003 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Art. 123 Abs. 2 ZGB)
    · 06.06.2003 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berufungsfähigkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 50 Abs. 1 OG); Entschädigungsanspruch bei Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
    · 23.07.2001 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vorsorgeausgleich
    · 27.08.2010 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung, Vorsorgeausgleich
    · 04.02.2008 · 8 Zitierungen
  • Ehescheidung
    · 28.05.2009 · 6 Zitierungen
  • 01.09.2010 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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