Erwägungen

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde in Rechtssachen, die von X. gegen Frau X. eingereicht wurde. Der Streitgegenstand betrifft den Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung (Art. 123 Abs. 2 ZGB).

Die Tatsache, dass einer der Ehegatten auf seinen Nebeneinkünften keine Beiträge an seine Vorsorgeeinrichtung geleistet hat, rechtfertigt nicht die Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen (Erwägungen 4.2 und 4.3).

Erwägungen

Gemäß dem Bundesgericht müssen die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Ehegatten grundsätzlich zur Hälfte geteilt werden (Art. 122 ZGB). Ausnahmsweise kann der Richter die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn diese für die Liquidation des Güterstands oder die wirtschaftliche Situation der Ehegatten nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB).

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Ehegatte gemäß dem BVG nicht verpflichtet ist, auf seinen Nebeneinkünften Beiträge zu leisten, nicht die Halbierung der Austrittsleistungen rechtfertigt. Die auf dem Gehalt angesparten Mittel gehören zum…