Art. 215 ZGB

Nach Gesetz

1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2 Die Forderungen werden verrechnet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB)
    · 14.03.2005 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück
    · 27.02.1997 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten
    · 05.06.2001 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Güterrechtliche Auseinandersetzung
    · 21.06.1990 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge
    · 04.10.2010 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge; Rechtsmissbrauchsverbot
    · 14.06.2007 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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