Art. 215 ZGB
Nach Gesetz
1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2 Die Forderungen werden verrechnet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB)14 Zitierungen
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2Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück13 Zitierungen
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3Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten9 Zitierungen
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4Güterrechtliche Auseinandersetzung6 Zitierungen
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5Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge4 Zitierungen
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6Ausschluss der Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge; Rechtsmissbrauchsverbot4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Herausgabe der Nacherbschaft7 Zitierungen
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Ehescheidung (Güterrecht)7 Zitierungen
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Ehescheidung (Güterrecht und Prozesskosten)5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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