Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner heirateten 1970 und haben drei Söhne. Sie sind gemeinsam an verschiedenen Unternehmen im Metallhandel und in der Metallverarbeitung beteiligt. 1985 erwarben sie die [A. AG] . Die Beschwerdeführerin erhob 1998 eine Scheidungsklage, zog diese jedoch zurück. Seit 2005 leben die Ehegatten getrennt. 2009 klagte die Beschwerdeführerin erneut auf Scheidung, die der Beschwerdegegner akzeptierte. Die Ehegatten verzichteten auf nachehelichen Unterhalt und auf Ansprüche aus beruflicher Vorsorge.

Streitig blieben die Zuweisung der Aktien der [A. AG] und Ersatzforderungen für Investitionen in eine Eigengutsliegenschaft der Beschwerdeführerin. Das Bezirksgericht schied die Ehe, stellte fest, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, und sah von einer Teilung der Gelder aus der beruflichen Vorsorge ab. Das Obergericht hob die Entscheidung des Bezirksgerichts teilweise auf und ordnete die interne Versteigerung der Aktien unter den Parteien an.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau und betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung. Der Streitwert übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die Beschwerde ist somit zulässig.

2. Verfahrensmängel

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie vor Obergericht nicht mehr anwaltlich vertreten war und dass das Obergericht seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin sich entschieden hat, das Berufungsverfahren selbst zu führen, und dass das Obergericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat.

3. Güterrechtliche Auseinandersetzung

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung ihres Eigenguts gegen die Errungenschaft beider Ehegatten geltend gemacht hat. Das Obergericht hat jedoch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht bewiesen hat,…