Art. 198 ZGB
Nach Gesetz
Eigengut sind von Gesetzes wegen: 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; 2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; 3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB)15 Zitierungen
-
2Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück14 Zitierungen
-
3Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung8 Zitierungen
-
4Eheschutzmassnahmen; Ehegatten- und Kindesunterhalt; zumutbarer Vermögensverzehr7 Zitierungen
-
5Beschwerde an das Bundesgericht; Beginn der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 6 BGG)7 Zitierungen
-
6Unterhaltsbeiträge; massgebendes Einkommen7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
9 Zitierungen01.09.2011 · 9 Zitierungen
-
Scheidungsfolgen (Güterrecht)8 Zitierungen
-
6 Zitierungen06.09.2016 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.