Art. 198 ZGB

Nach Gesetz

Eigengut sind von Gesetzes wegen: 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; 2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; 3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB)
    · 14.03.2005 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück
    · 27.02.1997 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung
    · 28.01.2009 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Eheschutzmassnahmen; Ehegatten- und Kindesunterhalt; zumutbarer Vermögensverzehr
    · 01.07.2021 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschwerde an das Bundesgericht; Beginn der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 6 BGG)
    · 03.04.2009 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Unterhaltsbeiträge; massgebendes Einkommen
    · 15.09.2008 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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