Erwägungen
X. und Y. schlossen am 13./22. Juni 2001 eine Vereinbarung zur Regelung der Folgen des Getrenntlebens, wobei der Übergang zum Güterstand der Gütertrennung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 festgelegt wurde. Am 3. Juni 2002 klagte X. gegen Y. auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Parteien einigten sich in einer Teilvereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung, mit Ausnahme der Aufteilung des Verkaufserlöses der Aktien der S. AG. Das Bundesgericht musste somit einzig über die Beurteilung der durch den Verkauf der Aktien der S. AG realisierten Wertsteigerung entscheiden.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beklagte für seine Tätigkeit in der Gesellschaft durch die bezogenen Bezüge (Lohn, Dividenden, Lohnauszahlung an die Klägerin) hinreichend entschädigt worden ist. Damit fehlen die Voraussetzungen für die…