Erwägungen
Am 20. Dezember 2005 wurde die Ehe von X. (Ehemann) und Z. (Ehefrau) geschieden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde in ein eigenes Verfahren verwiesen. In einem Urteil vom 20. Dezember 2006 verpflichtete das Bezirksgericht X. zur Zahlung von Fr. 132'565.10 an Z. Auf Berufung beider Parteien setzte das Obergericht des Kantons Zürich diesen Betrag am 20. September 2007 auf Fr. 126'011.35 fest.
X. (Beschwerdeführer) erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Oktober 2008 nicht behandelt wurde. X. gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. November 2008 an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste prüfen, wann die Beschwerdefrist an das Bundesgericht zu laufen begann. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde, da das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde von X. nicht eingetreten war, da er ausschliesslich Rügen vorgebracht hatte, die dem Bundesgericht zur freien Prüfung zukommen.
Strittig waren vor Bundesgericht einzig die güterrechtlichen Folgen der Rentenzahlungen des Beschwerdeführers an seine Eltern. Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB eine Schuld die…