Sachverhalt

Im Rahmen der Liquidation des Güterstands besteht zwischen den Parteien ein Streit über Ansprüche im Zusammenhang mit der ehemaligen ehelichen Liegenschaft. Diese Liegenschaft, ein Dreifamilienhaus, wurde vom Beklagten teilweise unentgeltlich im Jahr 1972 erworben. Zwischen 1972 und 1987 wurden Verbesserungsarbeiten an der Liegenschaft durchgeführt, was zu einer Wertsteigerung von 210'000 CHF führte. Der Beklagte verkaufte die Liegenschaft im November 1987, kurz vor Inkrafttreten des neuen Eherechts, für 160'000 CHF, obwohl ihr Marktwert 675'000 CHF betrug.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT ZGB das neue Eherecht auf die Güterstandsliquidation anwendbar ist, einschliesslich der Berechnung der Vergütungen zwischen den verschiedenen Vermögensmassen (Art. 206 und 209 ZGB). Daher ist die Vergütung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB auf der Grundlage des Verkehrswertes der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Veräusserung, also 675'000 CHF, und nicht auf der Grundlage des Verkaufspreises von 160'000 CHF zu berechnen.

Die von den Parteien durchgeführten Verbesserungsarbeiten führten zu einer Wertsteigerung von 210'000 CHF, die eine Vergütung des Errungenschaftsanteils jedes Ehegatten gegenüber der Masse, der die Liegenschaft zugeordnet…