Art. 181 ZGB
Ordentlicher Güterstand
Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 77_I_16 Zitierungen16.05.1951 · 6 Zitierungen
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2BGE 58_II_14 Zitierungen22.01.1932 · 4 Zitierungen
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3BGE 76_II_81 Zitierungen01.01.1950 · 1 Zitierungen
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4BGE 46_II_111 Zitierungen01.01.1920 · 1 Zitierungen
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5Zur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft, die zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt0 Zitierungen
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6Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Liquidation der Ehegattengemeinschaft; güterrechtliche Auseinandersetzung)2 Zitierungen
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Ehescheidung0 ZitierungenFE210220· 24.02.2025 · 0 Zitierungen
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Ehescheidung0 ZitierungenLC220022· 03.04.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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