Art. 181 ZGB

Ordentlicher Güterstand

Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 77_I_1
    16.05.1951 · 6 Zitierungen
  2. 2
    BGE 58_II_1
    22.01.1932 · 4 Zitierungen
  3. 3
    BGE 76_II_8
    01.01.1950 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 46_II_11
    01.01.1920 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Zur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft, die zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt
    · 03.10.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Grundstück
    · 27.02.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung (Liquidation der Ehegattengemeinschaft; güterrechtliche Auseinandersetzung)
    · 28.03.2017 · 2 Zitierungen
  • Ehescheidung
    FE210220
    · 24.02.2025 · 0 Zitierungen
  • Ehescheidung
    LC220022
    · 03.04.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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